Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Präambel

Mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) soll ein gerechter Interessenausgleich zwischen Fotograf und Kunden erreicht werden.

Für alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und Chris Züger Fotografie (nachfolgend auch kurz: CZF) gelten ausschliesslich die nachfolgend beschriebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung. Sie gelten ebenso für zukünftige Geschäftsbeziehungen der Vertragsparteien, auch wenn sie nicht erneut ausdrücklich in die spätere Vereinbarung aufgenommen werden. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen von Kunden erkennt CZF nicht an, es sei denn, ihre Geltung ist ausdrücklich und schriftlich zwischen den Parteien vereinbart worden.

I. Definitionen

1. Fotografische Arbeit. Der Ausdruck «fotografische Arbeit» bezeichnet das Ergebnis einer vom Fotografen für den Kunden gemäss der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung geleistete Arbeit.

2. Fotograf. Der «Fotograf» ist die für die Leistung der fotografischen Arbeit beauftragte Person.

3. Kunde. Der «Kunde» ist die Person, die die fotografische Arbeit beim Fotografen bestellt.

4. Parteien. Die «Parteien» sind der Fotograf und der Kunde.

5. Exemplar der fotografischen Arbeit / Exemplar. Jede Wiedergabe der fotografischen Arbeit in analoger oder digitaler Form auf einem Datenträger, insbesondere auf Papier, Diapositiven, CD-ROMs, Computerfestplatten, gilt als «Exemplar der fotografischen Arbeit» oder als «Exemplar».

II. Leistung der fotografischen Arbeit

1. Vorbehältlich schriftlicher Vorgaben des Kunden bleibt die Gestaltung der fotografischen Arbeit voll und ganz dem Ermessen des Fotografen überlassen. Insbesondere steht ihm die alleinige Entscheidung über die technischen und künstlerischen Gestaltungsmittel wie zum Beispiel Beleuchtung und Bildkomposition zu. Der Auftraggeber wird hiermit darauf hingewiesen, dass Fotos stets dem künstlerischen Gestaltungsspielraum des ausübenden Fotografen unterliegen. Reklamationen und/oder Mängelrügen hinsichtlich des von CZF ausgeübten künstlerischen Gestaltungsspielraums, des Aufnahmeortes und der verwendeten optischen und technischen Mittel der Fotografie sind daher ausgeschlossen. Nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und Beauftragung und sind gesondert zu vergüten.

2. Bei der Ausführung der fotografischen Arbeit kann der Fotograf Hilfspersonen seiner Wahl einsetzen.

3. Die Fotoapparate und –materialien sowie sonstige Geräte, die für die fotografische Arbeit nötig sind, werden vom Fotografen besorgt.

4. Vorbehältlich gegensätzlicher schriftlicher Vereinbarung ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die zur fotografischen Arbeit nötigen Orte (Locations), Gegenstände und Personen rechtzeitig zur Verfügung stehen.

5. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück oder verschiebt der Kunde eine Aufnahmesitzung vor ihrem Termin auf ein späteres Datum oder kommt er seinen Verpflichtungen gemäss Ziffer II.4. nicht nach, so hat der Fotograf Anspruch auf Ersatz der bereits angefallenen Kosten (inkl. Drittkosten). Zusätzlich steht ihm eine Entschädigung zu. Diese entspricht der bereits geschuldeten Anzahlung gemäss Ziffer IX.2 und wird nicht erstattet.

6. Die Regel der Ziffer II.5 gilt auch, wenn eine Aufnahmesitzung wegen ungünstiger Wetterverhältnisse auf ein späteres Datum verschoben wird.

7. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Fotografen. Falls der Kunde den Fotograf bittet, ihm die geleistete fotografische Arbeit, oder Exemplare dieser Arbeit zuzusenden, gehen die Risiken des Transports auf den Kunden über.

8. Die zwischen den Parteien vereinbarten Honorarzahlungen sind zuzüglich MWSt geschuldet und innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen.

9. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Materialien und sonstige Waren (Online-Galerie, Fotobuch, etc.) Eigentum von CZF.

10. Es kann nicht garantiert werden, dass alle anwesenden Gäste z. B. bei Hochzeiten oder sonstigen Fotoreportagen abgelichtet werden. CZF ist aber stets bemüht, dies zu erreichen, wenn dies vom Auftraggeber erwünscht ist.

11. Während eines Portraitshootings ist das Fotografieren durch Mitbewerber oder der Gäste des Auftraggebers nicht gestattet.

12. Insbesondere bei Halb- oder Ganztagesbuchungen sind CZF oder deren Erfüllungsgehilfen angemessene Pausen inkl. Verpflegung zu gewähren.

13. CZF wählt die Bilder aus, die zur Vertragserfüllung geliefert werden.

14. CZF verpflichtet sich nicht zur dauerhaften Archivierung des bei einer Produktion entstandenen Bildmaterials, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen schriftlich vereinbart wurden. Originaldateien, auch RAW-Aufnahmen verbleiben bei CZF und eine Herausgabe an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.

15. Die Auslieferung der Exemplare der fotografischen Arbeit kann bis zu 12 Wochen in Anspruch nehmen. Der Kunde ist mit der Annahme der AGB auch mit den Lieferfristen einverstanden.

III. Haftung des Fotografen

1. Der Fotograf haftet, einschliesslich einer Mängelhaftung, nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für das Verhalten seiner Angestellten und Hilfspersonen.
a. Gegen CZF gerichtete Schadensersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, Verletzung von gesetzlichen und/oder vertraglichen Neben- und Schutzpflichten bei Vertragsabschluss sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten seitens CZF verursacht worden ist.

b. Die Organisation, Vergabe und Ausführung von Buchungen geschieht mit grosser Sorgfalt. Sollte jedoch aufgrund besonderer Umstände, wie z.B. plötzliche Krankheit, Verkehrsunfall, Umwelteinflüsse, Verkehrsstörungen etc. (auch von Familienangehörigen der Gesellschafter von CZF) CZF zu dem vereinbarten Fototermin nicht erscheinen, kann keine Haftung für jegliche daraus resultierenden Schäden, Verluste oder Folgen übernommen werden. Sollte es kurzfristig auf Grund höherer Gewalt zum Ausfall von CZF kommen, bemühen sich diese (soweit vom Kunden erwünscht) um einen Ersatzfotografen, der auf eigene Rechnung seine Leistungen erbringt. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht.
2. Der Kunde hat seine Mängelrüge innerhalb von fünf Werktagen ab Lieferdatum des Werks schriftlich geltend zu machen, ansonsten gilt die fotografische Arbeit als genehmigt und es können keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden. Technisch einwandfreie Fotos, die wegen unterschiedlicher Ansichten über die künstlerische Gestaltung durch CZF beim Auftraggeber möglicherweise zu enttäuschten Erwartungen führen, stellen keinen Mangel dar.

3. CZF haftet nicht für den Verlust von gespeicherten Daten und digitalen Fotos. Für Schäden, die durch das Übertragen von gelieferten Daten in einem Computer entstehen, leistet CZF keinen Ersatz.

4. CZF ist berechtigt, Fremdlabore, Fotobuchhersteller oder Produzenten von Hochzeitsalben, Druckereien etc. zu beauftragen. CZF ist weiterhin berechtigt, die Aufträge mittels eigenen Personals oder mittels Fremdleistung zu erbringen.

5. CZF haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Fotos nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials. Für Verfärbungen im Falzbereich und auf Vorder- und Rückseite von Fotobüchern und Hochzeitsalben übernimmt CZF keine Haftung.

6. Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Risiko des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgt. Sollte eine Rücksendung den Auftraggeber nicht erreichen, so kann CZF hierfür nicht haftbar gemacht werden. Ein Schadenersatz ist hiermit ausgeschlossen.
Sollte die gelieferte Ware einen Fehler haben, so ist sie an CZF zurückzusenden und kurz schriftlich mitzuteilen, um welchen Fehler es sich handelt.

7. Die Rücksendung muss an die unter Ziff. VII.2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannte Anschrift erfolgen.

8. CZF wird, soweit möglich, für gelieferte Waren in angemessener Zeit Ersatz liefern oder für die Beseitigung des Fehlers sorgen. Bei fehlgeschlagener Fehlerbeseitigung bzw. Ersatzlieferung kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern.

9. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.
10. Bei Reproduktionen, Nachbestellungen und Vergrösserungen können sich Farbdifferenzen gegenüber der Vorlage oder den Erstbildern ergeben. Farbdifferenzen können auch bei Fotoabzügen und Drucken jeder Art auftreten, die aus einer digitalen Datei erstellt wurden. Dies ist kein Fehler des Werkes und eine Reklamation ist hierdurch nicht berechtigt.
Liefertermine für Fotos sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich von CZF bestätigt worden sind. CZF haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

IV. Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Kunden

a. Im Allgemeinen

1. Der Kunde darf die fotografische Arbeit nur zu dem mit dem Fotografen vereinbarten Zweck verwenden. Jede vereinbarungswidrige Verwendung verpflichtet den Kunden, dem Fotografen eine Entschädigung in der Höhe von 150% des gemäss SAB-Tarif (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bild-Agenturen und –Archive) dafür geschuldeten Entgelts zu bezahlen.

2. Nur der Kunde ist berechtigt, im Rahmen der mit dem Fotografen getroffenen Vereinbarung von der fotografischen Arbeit Gebrauch zu machen. Ohne gegenseitige schriftliche Vereinbarung ist der Kunde nicht berechtigt, Dritten das Recht auf Verwendung der fotografischen Arbeit zu überlassen.

3. Der Kunde hat bei der mit dem Fotografen bestimmten Verwendung des Werks den Namen des Fotografen in geeigneter Form zu erwähnen. Mit vorgestelltem Zeichen © oder mit einem ähnlichen, mit dem Fotografen vereinbarten Vermerk. Bei Weglassung des Vermerks schuldet der Kunde zusätzlich zum vereinbarten Honorar eine Entschädigung im Umfang von 150% des Honorars, welches für die widerrechtliche Verwendung der fotografischen Arbeit zu bezahlen wäre.

4. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) bleiben vorbehalten. b. Rechte Dritter

1. Wenn der Kunde dem Fotografen angegeben hat, welche Personen im Rahmen der fotografischen Arbeit zu fotografieren sind, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass diese Personen ihre Zustimmung zum Gebrauch gegeben haben, den der Kunde von ihrem Bild im Rahmen der Verwendung der fotografischen Arbeit machen will.

2. Wenn der Kunde dem Fotografen Gegenstände übergeben oder ihm bestimmte Orte angegeben hat, die im Rahmen der fotografischen Arbeit fotografiert werden sollen, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass kein Recht Dritter dem Gebrauch entgegensteht, den der Kunde von dem Bild dieser Gegenstände oder Orte (Locations) im Rahmen der Verwendung der fotografischen Arbeit machen will.

3. Falls die in den beiden vorstehenden Absätzen vorgesehenen Verpflichtungen verletzt werden, verpflichtet sich der Kunde, dem Fotografen jeden Schadenersatz zurückzuerstatten, zu dem dieser zugunsten der Berechtigten verurteilt werden könnte, und ihn für sämtliche Kosten der Prozessführung gegen die Berechtigten zu entschädigen.

V. Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Fotografen

1. Sämtliche Nutzungs- und Urheberrechte liegen auch nach Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung ausschliesslich bei CZF. Audio-, Bild- und Urheberrechte bleiben zur Gänze bei CZF. Wird ein eingeschränktes Nutzungs- oder Vervielfältigungsrecht durch CZF an den Kunden übertragen, ist bei öffentlicher Nutzung der Daten ein eindeutiger Hinweis auf das Urheberrecht von CZF zu machen.

2. Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern nur die Nutzungsrechte für den Privatgebrauch. Das Recht der Vervielfältigung und der Weitergabe an Dritte wird für private Zwecke eingeräumt. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars an CZF an den Auftraggeber über. Die gewerbliche Nutzung, der gewerbliche Weiterverkauf, der gewerbliche Verleih von Waren der CZF bzw. deren Verwendung bei öffentlichen Aufführungen oder in Fotowettbewerben bedürfen in jedem Fall vorab der schriftlichen Genehmigung durch CZF. Jegliche technische Veränderung von gelieferten Fotodaten (Bildbearbeitung, Ausschnittsänderung u.a.) wird ausdrücklich untersagt.

3. CZF darf die Fotos im Rahmen der Eigenwerbung und publizistisch zur Illustration verwenden (z.B. für Ausstellungen, Messen, Homepage, Blog, Fachmagazine für Fotografie oder Hochzeiten etc.). Der/die Auftraggeber erteilen hierzu mit Vertragsunterzeichnung ihr ausdrückliches Einverständnis. Wird dieses Einverständnis ausdrücklich nicht erteilt, besteht für CZF die Notwendigkeit der Eigenwerbung durch aktuelle Hochzeitsfotos aus anderen Aufträgen. Für diesen erhöhten Aufwand gilt die zuvor schon vereinbarte Erhöhung des Auftragswerts um 50 % der Vertragssumme.

VI. Referenzen

Der Fotograf hat das Recht, insbesondere in Veröffentlichungen (Internet, Drucksachen), bei Ausstellungen und bei Gesprächen mit potentiellen Kunden auf die Zusammenarbeit mit dem Kunden und auf die für ihn geschaffene fotografische Arbeit hinzuweisen.

VII. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

1. Auf Verträge zwischen dem Kunden und dem Fotografen ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.

2. Ausschliesslicher Gerichtsstand bildet der Geschäftssitz des Fotografen.
Postfach, 8046 Zürich
Email: info (AT) zueger-fotografie.ch
Web: zueger-fotografie.ch

VIII. Vertragsabschluss

1. Eine Offerte an den Auftraggeber ist für CZF bezüglich des Termins der Hochzeitsfotografie nur im Sinne einer Vormerkung zu sehen und hat eine Gültigkeit von max. 7 Tagen. Eine Bindung kommt erst nach verbindlicher Beauftragung von CZF durch den Auftraggeber zustande. Eine verbindliche Bestellung durch den Auftraggeber gegenüber CZF ohne vorhergehende Offerte von CZF stellt ein Angebot zum Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung dar. Durch die Abgabe einer Bestellung bzw. durch die Annahme einer Offerte (mündliche wie auch schriftlich) der CZF akzeptiert der Kunde diese AGB.

IX. Preise, Versandkosten

1. Für die Herstellung der Fotos gilt das vereinbarte Honorar. Das Honorar versteht sich bei Endverbrauchern inkl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

2. Bei Aufträgen zur Hochzeitsfotografie / Fotoreportage wird eine erste Anzahlung von 50% des Auftragswerts berechnet. CZF bestätigt den Auftrag zur Hochzeitsfotografie / Fotoreportage und den Betrag per E-Mail und damit wird diese erste Anzahlung innerhalb von 10 Tagen in bar oder per Überweisung fällig. Der Auftraggeber erklärt mit seiner Anzahlung die Richtigkeit der Auftragsbestätigung von CZF und bestätigt dadurch noch einmal die verbindliche Auftragsvergabe. Spätestens 30 Kalendertage vor dem Fototermin wird eine weitere Anzahlung von 30 % des Auftragswerts fällig. Diese zweite Anzahlung ist unaufgefordert zu leisten. Die Restzahlung wird von CZF initiiert. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, Rechnungen per E-Mail zu erhalten.

3. An- und Abreisen von CZF erfolgen jeweils von Zürich aus. Im Einzugsgebiet von Zürich wird hier- für eine Pauschale von CHF 40,00 erhoben. Die jeweiligen Reisekosten werden im Vertrag verbindlich festgelegt. Übersteigt die An- und Abreise von CZF den zuvor vereinbarten Umfang, oder wurde nichts dazu schriftlich vereinbart bzw. bestätigt, werden folgende Reisekosten berechnet:
je gefahrenem km CHF 0.90. Bei Anreise mit der Bahn oder dem Flugzeug sowie bei erforderlicher Übernachtung werden die tatsächlich
entstehenden Kosten und Spesen für die Übernachtung (gegen Beleg) in Rechnung gestellt. Sofern im Vertrag vereinbart, wird vom Auftraggeber ein Einzelzimmer in der Nähe des Hochzeitsortes zur Verfügung gestellt. Zur Sicherstellung einer pünktlichen Anwesenheit bei Hochzeitsterminen erfolgt in der Regel eine Übernachtung von 2 Nächten.

4. Durch den Auftrag anfallende sonstige Kosten wie Materialkosten, Parkgebühren, Porto und Verpackung sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Auftraggebers. Essen und Getränke während der Reportage werden vom Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

5. Nach einer Mahnung kommt der Auftraggeber in Verzug. Nach Eintritt des Verzugs ist das Honorar mit 10 % p.a. zu verzinsen. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Auftraggebers zulässig. Mahnspesen und die Kosten (auch aussergerichtlicher) anwaltlicher Intervention gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. CZF behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.

6. Für eine spontane Verlängerung der Aufnahmeproduktionen auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers wird ein Honorar für die angefangene Verlängerungsstunde berechnet, insofern hierzu keine andere schriftliche Vereinbarung vor Auftragsbeginn getroffen wurde.
Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat oder infolge höherer Gewalt oder Witterungseinflüssen, so kann CZF eine angemessene Erhöhung des Honorars verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann CZF auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
Chris Züger Fotografie, 2018